Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert , dass die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen; die Beklagten haben die Kosten des Rechtsmittelv…
Text Begründung: Die Erstklägerin handelt mit Sportartikeln, insbesondere mit Tennisbällen der Marke TRETORN. Sie ist Generalvertreterin der in Schweden ansässigen Zweitklägerin für TRETORN Produkte in Österreich. Zweck des erstbeklagten Vereins ist es, die Interessen des Tennissports in Österreich zu …
Rechtliche Beurteilung Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Klägerinnen ist zulässig und berechtigt. Die Klägerinnen machen geltend, dass das Rekursgericht auch den von ihm in der Sache behandelten Rekurs als unzulässig hätte zurückweisen müssen, weil die Beklagten mit ihrem (vor Wirksamwerden der ein…