Spruch Der (gemäß § 195 Abs 1 FinStrG, § 494 StPO gefasste) Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 13. August 2001, GZ 33 Vr 111/00-27, mit welchem dem Angeklagten Maximilian E***** - ohne ziffernmäßige Konkretisierung der Zahllast - die Weisung erteilt wurde, "den Betrag, den er dem Finanzamt Linz schulde…
Text Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 13. August 2001, GZ 33 Vr 111/00-27, wurde Maximilian E***** des teils vollendeten, teils versuchten Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG schuldig erkannt und zu einer teilweise bedingt nachgesehe…
Rechtliche Beurteilung Sie steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil sie sich (nur) auf die Wiedergabe des Wortlauts der Bestimmung des § 26 Abs 2 FinStrG beschränkt, ohne die mit Haftungsbescheid (§ 22…