JudikaturJustizRS0116728

RS0116728 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2020

Die Unterbrechung des Verfahrens vor einem Gemeinschaftsmarkengericht nach Art 100 Abs 1 GMV setzt voraus, dass schon vor Beginn dieses Verfahrens ein anderes dieselbe Marke betreffendes Verfahren vor einem anderen Gemeinschaftsmarkengericht oder dem HABM anhängig war.

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3