JudikaturJustizRS0116668

RS0116668 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2002

Förderungsmissbrauch verlangt im Gegensatz zur Untreue keine Vermögensdisposition für einen anderen, sondern stellt allein auf ein zweckverfehlendes Verhalten des Förderungsempfängers ab.