RS0116668 – OGH Rechtssatz
RS0116668 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Förderungsmissbrauch verlangt im Gegensatz zur Untreue keine Vermögensdisposition für einen anderen, sondern stellt allein auf ein zweckverfehlendes Verhalten des Förderungsempfängers ab.