JudikaturJustizRS0116664

RS0116664 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. März 2005

Die Zeit, die die Sicherheitsbehörde, die Staatsanwaltschaft und der Untersuchungsrichter benötigen, um das (fallspezifisch äußerst umfangreiche) Material für die Anklageerhebung zu sammeln, bildet keinen abstrakten Beurteilungsmaßstab für eine aus der Sicht des Art6 Abs3 MRK ausreichende Vorbereitungszeit für die Hauptverhandlung. Vielmehr ist dabei auch der Umstand miteinzubeziehen, dass dem Angeklagten und seinem Verteidiger bereits ab der Eröffnung des Beschlusses auf Einleitung der Voruntersuchung Verfahrensbeteiligungsrechte offenstanden, die die Vorbereitung der Hauptverhandlung erleichtern.

Entscheidungen
3