JudikaturJustizRS0116663

RS0116663 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 2022

Zur richtigen Gewichtung dieses Milderungsgrundes bedarf es einer abwägenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Straffalles. Soweit die Dauer des Verfahrens auf Umstände zurückgeht, die in der Art der Tat begründet sind (wie hier in den Modalitäten eines komplizierten und sorgsam verschleierten Wirtschaftsverbrechens außergewöhnlichen Ausmaßes) und/oder auf einer in vielfältiger Hinsicht destruktiven, verschleppenden Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung beruht, kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB solange nicht zum Tragen, als die der Begegnung dieser Umstände aufgewendete Zeit nicht unangemessen ist.

Entscheidungen
8