RS0116660 – OGH Rechtssatz
RS0116660 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Frage prozessualer Tauglichkeit von Beweisanträgen ist stets anhand der gesamten Aktenlage zu beurteilen. Die Überprüfung im Rechtsmittelverfahren ist demnach insoweit zur Hintanhaltung einer bloß formalistischen Betrachtung auf die erstgerichtliche Abweisungsbegründung nicht beschränkt.