JudikaturJustizRS0116660

RS0116660 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2002

Die Frage prozessualer Tauglichkeit von Beweisanträgen ist stets anhand der gesamten Aktenlage zu beurteilen. Die Überprüfung im Rechtsmittelverfahren ist demnach insoweit zur Hintanhaltung einer bloß formalistischen Betrachtung auf die erstgerichtliche Abweisungsbegründung nicht beschränkt.