JudikaturJustizRS0116657

RS0116657 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Oktober 2014

Führt eine Gesamtbetrachtung der faktischen und rechtlichen Gegebenheiten innerhalb eines in einer Holdinggesellschaft zusammengefassten Konzerns zum Ergebnis, dass fallbezogen der Repräsentant der Konzernholding die rechtsgeschäftliche Verfügungsmacht über das Anlegerkapital im Umweg über vorgelagerte konzernabhängige Kapitalgesellschaften innehatte, ist es für die Beurteilung seiner Tathandlungen als strafbare Untreue bedeutungslos, dass die formell vertretungsbefugte Gesellschaft rein theoretisch, weil ohne Aussicht auf eine praktische und rechtliche Durchsetzbarkeit, in der Lage gewesen wäre, eigenständige Entscheidungen zu treffen.