JudikaturJustizRS0116500

RS0116500 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Dezember 2019

Eine gefährliche Drohung mit dem Tod, die beim Opfer die Besorgnis auslöst, es könnte tatsächlich getötet werden, ist eine Tat mit schweren Folgen und somit als Prognosetat im Sinn des § 21 StGB geeignet.

Entscheidungen
15