JudikaturJustizRS0116484

RS0116484 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Dezember 2007

In Verfahren vor den Rechtsanwaltskammern gibt es keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iS des § 4 Abs 2 AVG, welche aufgrund einer generellen Zuständigkeitsvorschrift zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Verfügungen der Organe der Selbstverwaltungskörperschaft allgemein zuständig wäre und damit auch keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, auf welche die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 73 Abs 2 AVG übergehen könnte. In derartigen Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 keine Anwendung; ein Antrag auf Devolution der Entscheidung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ist daher nicht zulässig.