(1) Ist gemäß den in § 1 erwähnten Vorschriften die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben und für diesen Fall nicht anderes bestimmt oder begründen die in § 3 Z 1 und 2 angeführten Umstände die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden, so haben diese Behörden einvernehmlich vorzugehen.
(2) Gelangen sie in der Sache zu keinem Einvernehmen, so geht die Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und, wenn danach verschiedene Behörden berufen sind und auch diese sich nicht zu einigen vermögen, auf die sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde über.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat jede der in Abs. 1 bezeichneten Behörden in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörden vorzunehmen.
Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
§ 94 § 94
…Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren 1. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme von §…
Rohrleitungsgesetz
§ 24 Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr
…sperren. (3) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 gilt auch dann als erlassen, wenn seine Zustellung aus den im § 23 Abs. 7 AVG 1950 angeführten Gründen unterblieben ist. Diese Bescheide sind sofort vollstreckbar. (4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden oder die getroffenen Maßnahmen gemäß…
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