RS0116478 – OGH Rechtssatz
RS0116478 – OGH Rechtssatz
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Im Verfahren nach dem ASGG ist zur Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag gemäß §65 Abs2 ZPO, §11a Abs1 Z4 lita ASGG der in erster Instanz zuständige Vorsitzende berufen. Falls ein Verfahrenshilfeantrag beim Obersten Gerichtshof eingebracht wird, hat dieser analog zu §38 Abs1 und 2 ASGG seine Unzuständigkeit auszusprechen und den Antrag an das Erstgericht zu überweisen.