RS0116470 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Gegen die Versagung der Genehmigung eines Scheidungsfolgenvergleichs steht jedem Elternteil das Rekursrecht zu.
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Gegen die Versagung der Genehmigung eines Scheidungsfolgenvergleichs steht jedem Elternteil das Rekursrecht zu.