JudikaturJustizRS0116411

RS0116411 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. April 2005

Dass eine Ersatzfreiheitsstrafe nach Tagen bemessen sein muss, ist § 20 FinStrG nicht zu entnehmen. Das Tagessatzsystem des § 19 StGB ist bei Finanzvergehen infolge der Abhängigkeit der angedrohten Geldstrafen von bestimmten Wertbeträgen gar nicht anwendbar.

Entscheidungen
4