Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 1.754,31 EUR (darin 292,38 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 13. 6. 2000 wurde über das Vermögen der H***** der Konkurs eröffnet und die Beklagte zur Masseverwalterin bestellt. Die Gemeinschuldnerin schuldet dem Kläger für vor der Konkurseröffnung erbrachte rechtsfreundliche gerichtliche und auß…
Rechtliche Beurteilung Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der Revisionswerber bekämpft die Abweisung des Ausfolgungsbegehrens im Umfang eines Betrages von 500.000 S. Er macht geltend, der Anwendungsbereich des § 19 RAO erstrecke sich auch auf den Kaufpreiserlag der späteren Gemeinschuldnerin. Si…