RS0116360 – OGH Rechtssatz
RS0116360 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die erforderliche Betrauung einer tauglichen Person zur einstweiligen Besorgung des Hauswesens bezweckt auch die Sicherung der Unversehrtheit eines zur Verlassenschaftsmasse gehörenden Hauses. Eine solche Person hat in Besorgung des Hauswesens auch die nach der Lebenserfahrung naheliegenden, unaufschiebbaren und notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um das Haus vor Schaden zu bewahren. Sie vertritt insoweit den ruhenden Nachlass.