RS0116318 – OGH Rechtssatz
RS0116318 – OGH Rechtssatz
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Die Bestimmung des Kaufpreises bildet einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages. Die grundbuchsrichterliche Prüfung eines Vertrags hat sich darauf zu erstrecken, ob bei dem Erwerb eines dinglichen Rechts der gültige Rechtsgrund gemäß § 26 Abs 2 GBG überhaupt gegeben ist. Ein Vertrag, mit dem mehrere Miteigentümer einer Liegenschaft ihre Anteile verkaufen, kann nur dann als gültiger Rechtsgrund in diesem Sinn angesehen werden, wenn der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Kaufpreis hinsichtlich der einzelnen an den Käufer zu übertragenden Liegenschaftsanteile angeführt ist.