RS0116275 – OGH Rechtssatz
RS0116275 – OGH Rechtssatz
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Eine Unterbrechungsmöglichkeit gemäß § 190 ZPO ist weder bei einem vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Verfahren noch für das Außerstreitverfahren ausdrücklich vorgesehen. Diese planwidrige Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung des § 190 ZPO zu schließen, weil der Zweck der Bestimmung, widersprechende Entscheidungen im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zu verhindern, auch im vorliegenden Fall zutrifft. Hier: § 12a FLAG.