JudikaturJustizRS0116268

RS0116268 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 2003

Ob die auszuliefernde Person trotz zeitweiliger Abwesenheit in einem nach den Kriterien des Art 6 EMRK fairen Verfahren schuldig erkannt wurde, die inhaltliche Antwort auf die in den Kompetenzbereich des Strafgerichtes fallende Frage also, hat am - grundrechtskonform interpretierten - österreichischen Strafverfahrensrecht anzuknüpfen. Wäre bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhaltes ein in Österreich ergangener Schuldspruch nicht zu beanstanden, gilt dies auch im Verhältnis zum ersuchenden Staat.

Entscheidungen
2