RS0116268 – OGH Rechtssatz
RS0116268 – OGH Rechtssatz
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Ob die auszuliefernde Person trotz zeitweiliger Abwesenheit in einem nach den Kriterien des Art 6 EMRK fairen Verfahren schuldig erkannt wurde, die inhaltliche Antwort auf die in den Kompetenzbereich des Strafgerichtes fallende Frage also, hat am - grundrechtskonform interpretierten - österreichischen Strafverfahrensrecht anzuknüpfen. Wäre bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhaltes ein in Österreich ergangener Schuldspruch nicht zu beanstanden, gilt dies auch im Verhältnis zum ersuchenden Staat.