RS0116252 – OGH Rechtssatz
RS0116252 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Besteht im Zeitpunkt der Gewährung der Rehabilitationsmaßnahmen bereits ein aufrechter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, wird dieser Anspruch durch die Gewährung der Rehabilitation nicht berührt. Die Pension soll den Lebensunterhalt in gleicher Weise garantieren, wie dies vor Einleitung der Rehabilitationsmaßnahmen der Fall war. Dem entsprechend besteht für Pensionisten auch kein Anspruch auf Übergangsgeld.