JudikaturJustizRS0116206

RS0116206 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2002

Zweck des Art XVIII § 5 Abs 1 KindRÄG 2001 ist es, dem nunmehr Volljährigen noch wie bisher den Genuss des Unterhaltsvorschusses zu verschaffen, aber auch zur Sicherung der Interessen des Bundes, die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers, solange Unterhaltsvorschuss gewährt wird, aufrecht zu erhalten. Insofern bedarf der ansonsten voll geschäftsfähige Volljährige im Falle der Gewährung von Unterhaltsvorschuss der gesetzlich angeordneten Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger. Im Hinblick auf den ausdrücklich und eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers ist der nunmehr Volljährige nach Maßgabe des § 9 Abs 2 UVG im Verfahren zur (Weitergewährung) Gewährung von Unterhaltsvorschuss nicht selbst rekurslegitimiert.

Entscheidungen
2