RS0116175 – OGH Rechtssatz
RS0116175 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Aus der Widmung bestimmter Grundstücke als öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan einer Gemeinde ist nur ableitbar, dass diese Grundstücke im Gemeindegebiet künftig als öffentliche Verkehrsfläche Verwendung finden sollen. Diese Flächenwidmung macht jedoch die behördliche Erklärung solcher Grundstücke zur öffentlichen Straße nach Errichtung eines Verkehrswegs nicht entbehrlich. Erst ein solcher individueller Verwaltungsakt schafft - abgesehen von einer langjährigen Übung - das Recht auf Gemeingebrauch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. Das gilt auch dann, wenn ein Verkehrsweg teilweise auf Gemeindegrund verläuft.