JudikaturJustizRS0116113

RS0116113 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2002

1) Wird das rechtliche Gehör der Gegenpartei verletzt und führt dies dazu, dass ein ersiegter Exekutionstitel nicht vollstreckt werden kann, dann kann auch die obsiegende Partei Nichtigkeitsklage erheben, sofern die Nichtigkeit nicht schon allein durch die neuerliche und ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung an den Prozessgegner geheilt werden kann.

2) In einem solchen Fall beginnt die Notfrist des § 534 Abs 1 ZPO von dem Tag zu laufen, an dem die siegreiche Partei vom Entzug des rechtlichen Gehörs Kenntnis erhalten hat.