RS0116109 – OGH Rechtssatz
RS0116109 – OGH Rechtssatz
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Ob derjenige, der sich in einen Prozess eingelassen hat, bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, dass sein Prozessstandpunkt aussichtslos ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und bildet deshalb grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.