JudikaturJustizRS0116044

RS0116044 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 2020

Nur ein aktuelles, im Zeitpunkt der Entscheidung noch andauerndes kartellrechtswidriges Verhalten kann Gegenstand eines Untersagungsauftrags gemäß § 25 Abs 1 KartG sein; ist das verbotswidrige Verhalten endgültig beendet, mangelt es am Tatbestand eines Kartells, das für die Zukunft untersagt werden könnte. Daher scheidet die Untersagung einer verbotswidrigen Durchführung eines Kartells durch Bildung einer Bietergemeinschaft im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach Lieferung der ausgeschriebenen Geräte und Ablauf der Gewährleistungsfrist aus.

Entscheidungen
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