JudikaturJustizRS0116038

RS0116038 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 2003

Hat ein Zustellmangel auf den Gang des Verfahrens keinen Einfluss, weil er erst nach Fällung der Entscheidung eingetreten ist, etwa weil die Partei erst nach diesem Zeitpunkt prozessunfähig wurde, so kann Abhilfe jedenfalls nur in dem vom Mangel betroffenen Verfahren gesucht werden und ist dort der Zustellantrag zu stellen.

Entscheidungen
2