RS0116001 – OGH Rechtssatz
RS0116001 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Zivilprozessordnung beschränkt die Möglichkeit zur Auferlegung einer aktorischen Kaution nicht auf Verfahren, in denen absoluter Anwaltszwang herrscht. Das Interesse an der Beschleunigung der Verfahren, das als Leitlinie gerade auch der Zivilprozessordnung keineswegs fremd ist, eignet sich nicht als tragfähige Grundlage für eine Verneinung der Geltung des Instituts der aktorischen Kaution im Rückstellungsverfahren.