BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 23

§ 23Wiederholung der Richteramtsprüfung

(1) Hat der Richteramtsanwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er sie nach Ablauf von sechs Monaten wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

(2) Der Prüfungsurlaub steht auch für die zu wiederholende Richteramtsprüfung zu.

Entscheidungen
9