JudikaturJustizRS0115983

RS0115983 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2018

Die Haftungsbefreiung des Interzedenten tritt bei Unterbleiben der Information nicht schon jedenfalls, sondern nur dann ein, wenn der Kreditgeber bei Abschluss des Interzessionsvertrags erkannte oder erkennen musste, dass der Kredit wahrscheinlich notleidend werden wird. Nur dann ist ein Verstoß gegen die Informationspflicht denkbar.

Entscheidungen
10