JudikaturJustizRS0115930

RS0115930 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2017

Der Image-/Renommeeschutz greift nur, wenn die Benützung des jüngeren Zeichens in unlauterer Weise erfolgt und kein rechtfertigender Grund vorhanden ist; es müssen demnach besondere Umstände für die Verwerflichkeit der Anlehnung vorliegen.

Entscheidungen
8