JudikaturJustizRS0115917

RS0115917 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2001

Dass ein Richter des zuständigen Gerichtshofes als Subsidiarankläger auftritt, stellt auch nach der Novelle BGBl I 1999/55 keinen Delegierungsgrund dar; bei allenfalls daraus resultierender Befangenheit eines zuständigen Richters ist nach §§ 72 ff StPO zu verfahren.

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