JudikaturJustizRS0115838

RS0115838 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. November 2001

Bis zu seiner Auflösung durch die Vereinsbehörde (§ 24 VerG) genießt ein nicht auf Gewinn berechneter Verein volle Rechtspersönlichkeit und kann sich als Arbeitsgesellschafter an einer neu gegründeten Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) beteiligen. Das Firmenbuchgericht kann die Eintragung der KEG im Firmenbuch wegen eines § 2 VerG widersprechenden Vereinszwecks oder einer der Einkommenserzielung der Vereinsmitglieder dienenden Vereinstätigkeit verweigern, wenn der Grund für die Vereinsauflösung offenkundig ist. Ansonsten ist die Vereinsbehörde zu verständigen und das Eintragungsverfahren gemäß § 19 FBG zu unterbrechen.