JudikaturJustizRS0115803

RS0115803 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2005

Die Abwesenheit des Verteidigers hindert die Durchführung des Gerichtstages nicht, weil auch durch das StRÄG 1993 an § 41 Abs 1 Z 4 StPO inhaltlich keine Änderung eingetreten ist (vgl RV 924 BlgNR 18. GP 18). Die Bestimmungen über die notwendige Verteidigung vor dem Obersten Gerichtshof sind dahin zu verstehen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Gerichtstages zwar einen Verteidiger haben, nicht aber auch dass dieser tatsächlich erscheinen muss.

Entscheidungen
3