RS0115738 – OGH Rechtssatz
RS0115738 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Anders als die meisten strafrechtlichen Vorschriften verbietet § 48a BAO bereits die abstrakte Gefährdung und nicht bloß die konkrete Gefährdung eines Guts.
Die Rechtsnorm schützt - neben den Interessen des Bundes - das Interesse der Partei an der Geheimhaltung des Akteninhalts, von Verhältnissen und Umständen. Die Bestimmung soll nicht nur den Bund, sondern auch die Partei vor - auch vermögensrechtlichen - Nachteilen bewahren, die durch das öffentliche Bekanntwerden des Akteninhalts, ihrer Verhältnisse und Umstände entstehen können.