JudikaturJustizRS0115738

RS0115738 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 2014

Anders als die meisten strafrechtlichen Vorschriften verbietet § 48a BAO bereits die abstrakte Gefährdung und nicht bloß die konkrete Gefährdung eines Guts.

Die Rechtsnorm schützt - neben den Interessen des Bundes - das Interesse der Partei an der Geheimhaltung des Akteninhalts, von Verhältnissen und Umständen. Die Bestimmung soll nicht nur den Bund, sondern auch die Partei vor - auch vermögensrechtlichen - Nachteilen bewahren, die durch das öffentliche Bekanntwerden des Akteninhalts, ihrer Verhältnisse und Umstände entstehen können.

Entscheidungen
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