Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt lauten: Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Erwerbsunfähigkeitspension ab 28. 4. 2000 ohne Kürzung um einen Betrag von S 1.347,90 monatlich zu leisten. Das weitere Beg…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger bezieht von der beklagten Partei eine Erwerbsunfähigkeitspension in Höhe von monatlich S 8.418,20, 14x jährlich. Weiters bezieht er von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Versehrtenrente in Höhe von monatlich S 1.241,70, ebenfalls 14x jährlich. Seine Fr…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, da über eine wiederkehrende Leistung abgesprochen wurde (10 ObS 37/93 = SSV-NF 7/27); sie ist teilweise auch berechtigt. 1. Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 GSVG idF des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl I 1999/106, darf der Versicherungsträger auf die von ihm zu …