JudikaturJustizRS0115709

RS0115709 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 2017

Seit dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2000 ist eine Aufrechnung auch "trägerübergreifend" (also nicht nur zum Beispiel Pensionsversicherungsträger und Krankenversicherungsträger, sondern auch Versicherungsträger nach dem ASVG und dem GSVG, BSVG usw) zulässig.

Entscheidungen
13