JudikaturJustizRS0115701

RS0115701 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. September 2001

Das vorweg materiell-rechtlich der Belegschaft zustehende Anfechtungsrecht geht bei mangelnder Ausübung durch den Betriebsrat innerhalb einer Woche auf den Arbeitnehmer über, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen der Betriebsrat die Anfechtung unterlassen hat. Wesentlich ist, dass zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung der Anfechtungsanspruch des Arbeitnehmers gegeben ist, sodass auch bei einer vom Arbeitnehmer vor Ablauf der dem Betriebsrat offenstehenden Frist und damit verfrüht eingebrachten Klage, wenn der Betriebsrat von seinem Anfechtungsrecht nicht Gebrauch macht, damit - wenn auch nach Einbringung der Klage - das Anfechtungsrecht auf den Arbeitnehmer übergegangen ist.