RS0115646 – OGH Rechtssatz
RS0115646 – OGH Rechtssatz
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Die Forderung nach einem Privatsachverständigen ist verfehlt. Die StPO bezeichnet nur die Personen als Sachverständige, die vom Gericht als solche beigezogen werden (§ 120 ff, 254 Abs 2 StPO). Die Bedeutung sogenannter "Privatsachverständiger" liegt allein in der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter. Demgemäß entbehrt es einer gesetzlichen Grundlage, solche "Privatgutachten" zum Akt zu nehmen (§ 258 Abs 1 StPO).