JudikaturJustizRS0115646

RS0115646 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2023

Die Forderung nach einem Privatsachverständigen ist verfehlt. Die StPO bezeichnet nur die Personen als Sachverständige, die vom Gericht als solche beigezogen werden (§ 120 ff, 254 Abs 2 StPO). Die Bedeutung sogenannter "Privatsachverständiger" liegt allein in der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter. Demgemäß entbehrt es einer gesetzlichen Grundlage, solche "Privatgutachten" zum Akt zu nehmen (§ 258 Abs 1 StPO).

Entscheidungen
36