JudikaturJustizRS0115596

RS0115596 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juli 2001

Bei einer von mehreren Gläubigern aufgrund eines einheitlichen Exekutionstitels geführten Exekution kann jeder von ihnen von der Fortsetzung der Exekution Abstand nehmen, soweit sie zur Hereinbringung des auf ihn entfallenen Anteils führt. Eine Einstellung der Exekution erfolgt gegebenenfalls (nur) in diesem Umfang. Ebenso ist die Exekution in diesem Umfang auf Grund einer bloß gegen einen von mehreren betreibenden Gläubigern eingebrachten erfolgreichen Exszindierungsklage einzustellen.