RS0115468 – OGH Rechtssatz
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Erbringt ein Angehöriger des Pflegebedürftigen Pflegeleistungen, so hat er zumindest dann, wenn diese Leistungen weit über dasjenige hinausgehen, was üblicherweise in Wahrnehmung einer (hier aus § 94 ABGB abgeleiteten) besonderen Beistandspflicht zu leisten ist, Anspruch auf deren finanzielle Abgeltung.