JudikaturJustizRS0115346

RS0115346 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 2001

Bei den bei einem Unfall verletzten Businsassen handelt es sich um unbeteiligte Dritte. Ihnen gegenüber hafteten sowohl der Halter des Reisebusses als auch jener des am Unfall beteiligten Sattelzugfahrzeuges solidarisch. Hat ein solidarisch haftender Beteiligter oder dessen Haftpflichtversicherer dem geschädigten Dritten den ganzen Schaden ersetzt oder zumindest mehr als seinem internen Anteil entspricht, dann hat er einen Rückgriffsanspruch gemäß § 11 Abs 1 EKHG. Für die Aufteilung im Innenverhältnis bestimmt § 11 Abs 1 EKHG die Reihenfolge der Zurechnungsgründe, wobei die Geltendmachung eines Verschuldens des Lenkers die Prüfung der Gefährdungshaftung nach dem EKHG nicht ausschließt.