Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 833,88 EUR (darin enthalten 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist seit 1988 beim Landesschulrat für Oberösterreich tätig, zunächst als Vertragsbedienstete, seit 1993 als Beamtin des Bundes. Sie ist in der Personalabteilung für Landeslehrer beschäftigt und speziell für Berufsschullehrer zuständig. Sie erhielt vom beklagten Land…
Rechtliche Beurteilung Die dagegen von der Klägerin erhobene – von der Beklagten beantwortete – Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt. 1. Voranzustellen ist, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und die Zulässigkeit des Rechtswegs vom Ge…