RS0115247 – OGH Rechtssatz
RS0115247 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei einer Hepatitis C-Erkrankung kann erst dann von einer abgeschlossenen Erkrankung beziehungsweise einem abgeschlossenen Versicherungsfall ausgegangen werden, wenn nach festgestellter Eliminierung der Hepatitis C-Viren die möglicherweise eintretenden Phasen mit entzündlichen Leberaktivitäten mit Sicherheit auszuschließen sind. Dem Versicherten ist ein rechtliches Interesse zuzubilligen, den anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang im Falle des - jederzeit möglichen - Aufflammens der Hepatitis C-Infektion nicht mehr nachweisen zu müssen. Der Umstand, dass der Versicherte derzeit an keinen Beschwerden aus der (noch nicht eindeutig abgeschlossenen) Berufskrankheit leidet, steht dem nicht entgegen.