JudikaturJustizRS0115138

RS0115138 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2012

Für das Vorliegen einer beharrlichen Pflichtverletzung iSd § 121 Z 3 ArbVG ist grundsätzlich eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erforderlich (hier: Verstoß gegen die Weisung, die Inanspruchnahme von Freizeit für die Betriebsratstätigkeit mindestens 1 Tag vorher anzukündigen).

Entscheidungen
3