JudikaturJustizRS0115137

RS0115137 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2016

Jedes Vorstandsmitglied haftet dafür, dass der Stiftungsvorstand für die Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt und die Bestimmungen der Stiftungserklärung einhält. Organinterne Kontrolle bedeutet eine wechselseitige Überwachungspflicht.

Entscheidungen
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