JudikaturJustizRS0115126

RS0115126 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 2001

Die in den §§ 62, 63 Abs 1 StPO normierte Befugnis zur Delegierung erstreckt sich nur auf "Strafverfahren". Das beim Landesgericht abgeführte "Personalsenatsverfahren" kann demnach - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im konkreten Fall auch über die Schließung einer Erkenntnisabteilung in Strafsachen und über die Zuweisung anhängiger und künftig anfallender Strafverfahren entschieden wurde - niemals dem zuständigen Gerichtshof abgenommen und einem anderen Gerichtshof zugewiesen werden.