RS0114988 – OGH Rechtssatz
RS0114988 – OGH Rechtssatz
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Die Wirkungen des Ausscheidens eines Gesellschafters - anders als die der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - sind im Gesetz nicht geregelt. Die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt, da eine Liquidation nicht vorgesehen ist, zunächst lediglich zu einer automatischen Umwandlung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des 16. Hauptstücks des ABGB, die so lange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird.