JudikaturJustizRS0114987

RS0114987 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2001

Der Umstand, dass die betreibende Gläubigerin im Ausland wohnhaft ist, begründet für sich allein keine konkrete Gefahr, dass sie den von ihr nach Österreich gebrachten, dem DMSG unterliegenden Gegenstand unter Verletzung eines gesetzlichen Verbotes wieder in das Ausland verbringen würde. Kann eine Sicherungsmaßnahme nach § 31 Abs 3 DMSG auch nach Ausfolgung an die betreibende Gläubigerin gesetzt werden, ist die in § 44 Abs 1 EO für eine Aufschiebung vorausgesetzte Gefährdung der verpflichteten Partei zu verneinen.