RS0114971 – OGH Rechtssatz
RS0114971 – OGH Rechtssatz
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Wurde vorerst in der Berichtstagsatzung ein Beschluss auf Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen, zu einem späteren Zeitpunkt aber ein Beschluss auf Schließung des Unternehmens gefasst, ist binnen Monatsfrist ab Schließungsbeschluss eine Kündigung durch den Masseverwalter nach § 25 KO zulässig und sind Forderungen aus der Beendigung der ordnungsgemäß nach dieser Bestimmung gekündigten Arbeitsverhältnisse Konkursforderungen, wobei es einer Erklärung des Masseverwalters nach § 3a Abs 4 IESG für deren Sicherung nicht bedarf.