JudikaturJustizRS0114951

RS0114951 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 2001

Der Sinn einer Zusatzkreditkarte besteht darin, im Interesse des Hauptkreditkarteninhabers weiteren Personen den Anschluss an das Kreditkartensystem zu ermöglichen. Dies rechtfertigt die in den AGB der Kreditkartenunternehmen vorgesehene Solidarhaftung der Inhaber der Hauptkreditkarte und der Zusatzkreditkarte. Um im Hinblick auf diese Solidarhaftung das Einverständnis beider Inhaber klarzustellen, ist es gerechtfertigt, die Ausstellung einer Zusatzkreditkarte von einem gemeinsamen Antrag beider abhängig zu machen.