JudikaturJustizRS0114910

RS0114910 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Februar 2022

Die Tatbestandswirkung eines Bescheides tritt ein, wenn ein solcher in einer Rechtsvorschrift als Tatbestand für eine Rechtsfolge eingesetzt wird. Die rechtliche Relevanz eines solchen Bescheides für den Adressaten der Rechtsvorschrift ergibt sich nicht aus dessen Verbindlichkeit für ihn, sondern aus der an ihn gerichteten an den Bescheid anknüpfenden Bestimmung. Auch die oftmals als Gestaltungswirkung bezeichneten rechtlichen Konsequenzen können zu den Tatbestandswirkungen gerechnet werden: Hier knüpfen Tatbestände an Rechtsfragen an, die durch Bescheide (oder andere Staatsakte) geschaffen wurden. Die damit geschaffenen Rechtssituationen bewirken auch eine Bindung von Personen, die an dem Zustandekommen des rechtsgestaltenden Aktes nicht als Parteien beteiligt waren.

Entscheidungen
6